Nach der momentanen gesetzlichen Lage gibt es grundsätzlich keinen Ersatz von Lehrabschlussrüfungen durch Schulabschlüsse.
Der § 34a des BAG, der sehr allgemein eine Berechtigung anspricht, ist weder konkretisiert, noch gibt es Urteile von Arbeits- und Sozialgerichten, noch verbindliche Regelungen durch die Lehrlingsstellen oder das zuständige Ministerium.
Die Verordnung nach § 28 des BAG, die Lehrzeitersätze regeln sollte, ist aufgrund der Tatsache, dass sie seit vielen Jahren nicht novelliert wurde, sozusagen totes Recht. Daher ist auch die allgemein geregelte Möglichkeit, Lehrzeiten durch die Absolvierung von Schulzeiten zu ersetzen momentan nicht gegeben.
Die einzige verbleibende Möglichkeit ist eine Einzelfallsprüfung nach § 28, Abs. 3 des BAG durch den Landesberufsausbildungsbeirat. Dabei muss der Antrag aber von der ausbildenden Firma kommen und es kann maximal die Hälfte der Lehrzeit ersetzt werden.
Verordnung zum § 28 Berufsausbildungsgesetz (Ersatzverordnung)